Aktuelles

04.04.2012

MDS Möhrle auf dem 8. Norddeutschen Unternehmertag Hamburg am 21. Mai 2012.

 

Mit dem Familienunternehmertag im Februar und dem Norddeutschen Unternehmertag im Mai hat Convent bislang zwei Konferenzen für mittelständische Unternehmer rund um Hamburg durchgeführt. 2012 werden nun beide Veranstaltungen zusammengelegt. Das neue Format vereinigt die Vorteile beider bisherigen Konzepte und steigert so die Attraktivität und den Nutzwert für die Teilnehmer.

Auf einen Tag komprimiert, mit vielen Praxisberichten, Podiumsdiskussionen und einer breiten Palette an Fachworkshops ist der Kongress damit eine der zentralen Informations- und Kommunikationsplattformen für Unternehmer und Manager in Norddeutschland.

Die Veranstaltung richtet sich an Gesellschafter, Vorstände und Geschäftsführer mittelständischer Familienunternehmen sowie Entscheider aus Konzernen. Sie ist ein exklusives Unternehmer-Event.

Die Veranstaltung wird ausgerichtet von Convent Kongresse GmbH mit Unterstützung der Handelskammer Hamburg.

Der Eintritt ist exklusiv für Unternehmer kostenlos. Eine Anmeldung ist aber erforderlich. Informatione hierzu sowie zum Programm und Ablaufplan finden Sie hier.

29.03.2012

Erfolg vor dem Bundesfinanzhof

Unsere Experten für internationales Steuerrecht haben die Verletzung deutscher steuerlicher Vorschriften in einem Musterprozess für zahlreiche Piloten der Fluggesellschaften Ryanair und Easy Jet vor den Bundesfinanzhof getragen. Mit Urteil vom 11. Januar 2012 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit solcher Piloten in Deutschland steuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof ist damit unserer Argumentation gefolgt, hat das vorinstanzliche Urteil des Finanzgerichtes Bremen aufgehoben und erklärt, dass die von der Finanzverwaltung in einer Vielzahl von Fällen vorgenommene Besteuerung rechtswidrig ist. Der Bundesfinanzhof führt dazu in seiner Pressemeldung vom 28. März 2012 aus:

Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei

Urteil vom 11.01.12 I R 27/11

Durch Urteil vom 11. Januar 2012 I R 27/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Musterprozess entschieden, dass der Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Verkehr für eine irische Fluggesellschaft tätig ist, in Deutschland nicht besteuert werden kann.

Hintergrund des Urteils ist eine Regelung in dem zwischen Deutschland und Irland geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). Danach gebührt das Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne des Bordpersonals von Flugzeugen im internationalen Verkehr immer demjenigen Vertragsstaat, in dem sich die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befindet. Irland macht von seinem Besteuerungsrecht aber keinen Gebrauch, was für die betreffenden Piloten und Stewardessen, die für irische Fluggesellschaften arbeiten, zu letztlich unbesteuerten, sog. "weißen Einkünften" führen kann. Um das zu verhindern, hat Deutschland versucht, die abkommensrechtlichen Vereinbarungen mit Irland zu "unterlaufen" und das deutsche Besteuerungsrecht für die Arbeitslöhne zurückzuholen. Konkret sind dies Vorschriften in § 50d Abs. 8 und Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es wird diskutiert, ob diese Vorschriften – man spricht von einem sog. treaty override – gegen Grundsätze des Völkervertragsrechts verstoßen. Im Urteilsfall ist der BFH darauf nicht weiter eingegangen. Er gab dem klagenden Piloten schon deswegen Recht, weil die Vorschriften infolge handwerklicher Mängel ihr Ziel nicht erreichen konnten: Um den Arbeitslohn steuerfrei vereinnahmen zu können, genügt es, dass der Pilot den Besteuerungsverzicht Irlands gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann; das ist ihm gelungen. Die eigentliche Streitfrage nach der völkerrechtlichen Zulässigkeit von sog. treaty override bleibt damit derzeit unbeantwortet.

Auch in der Zukunft dürfte sich an der Steuerfreiheit der Arbeitslöhne der Piloten nichts ändern: Deutschland hat die Möglichkeit, sein Besteuerungsrecht im Abkommen selbst zu verankern, auch in dem neu verhandelten, derzeit noch nicht in Kraft getretenen DBA-Irland vom 30. März 2011 nicht genutzt.

12.08.2011

Deutschland und die Schweiz schliessen Steuerfrieden – Steuersündern droht vorerst weiterhin Tatentdeckung

Deutschland und die Schweiz haben sich zur Beendigung des Steuerstreits am 10. August 2011 auf ein Steuerabkommen verständigt, welches, vorbehaltlich der Zustimmung der Gesetzgebungsorgane beider Länder, voraussichtlich Anfang 2013 in Kraft treten wird. 

Das Schweizer Bankgeheimnis bleibt, insbesondere für bestehende Kapitalvermögen, erhalten, es „schützt“ aber künftig nicht mehr vor einer Besteuerung. Denn das Abkommen sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre in der Schweiz bestehenden Bankbeziehungen mit Wirkung für die Vergangenheit nachbesteuern, indem sie eine pauschal bemessene Steuer anonym entrichten oder alternativ hierzu gegenüber dem deutschen Fiskus ihre Konten offen legen und die Kapitaleinkünfte im Rahmen einer Selbstanzeige nachdeklarieren. Mit Entrichtung der Steuer ist die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat – voraussichtlich mit Legalisierungswirkung – erfüllt.  

Der Steuersatz der pauschal bemessenen Steuer wird zwischen 19 und 34% des Vermögensbestandes liegen und aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes durch die Schweizer Bankinstitute festgelegt.  

Mit Inkrafttreten des Steuerabkommens werden künftige Kapitalerträge und – Gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz mit einer Abgeltungssteuer in Höhe EUR 26,375% anonym besteuert, deren Erlös die Schweiz an den deutschen Fiskus überweist. 

Der vollständige Text des Abkommens wird voraussichtlich erst nach Unterzeichnung durch die beiden Regierungen veröffentlicht werden. Das Steuerabkommen sieht dem Vernehmen nach auch eine Regelung zur Problematik des Kaufs von Steuerdaten–CDs sowie eine Lösung der Problematik möglicher Strafverfolgung von Bankmitarbeitern vor. 

Bis zum Inkrafttreten des Steuerabkommens mit der Schweiz wird auch weiterhin mit einem florierenden Handel von Steuerdaten–CDs zu rechnen sein, zumal das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass der Ankauf von Steuer-CDs rechtens ist und den Daten auch bei rechtswidrigen Datenklau des Verkäufers kein Verwertungsverbot entgegensteht. Nahezu zeitgleich mit der Beendigung des Steuerstreits mit der Schweiz ist jedenfalls der Ankauf einer weiteren Steuerdaten-CD bekannt geworden. Die Auswertung dieser CD, auf der angeblich die Daten von Tausenden deutschen Bankkunden einer großen Schweizer Bank enthalten sein sollen, soll bereits weit fortgeschritten sein und konzertierte Durchsuchungsaktionen bei den Verdächtigen unmittelbar bevorstehen.  

Steuersünder sind vor diesem Hintergrund gut beraten, nicht das Inkrafttreten des Steuerabkommens mit der Schweiz abzuwarten, sondern vielmehr vorher im Wege der strafbefreienden Selbstanzeige den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit zu suchen. Wegen der verschärften Anforderungen an die Wirksamkeit einer Selbstanzeige sollte hierzu unbedingt steueranwaltlicher Rechtsrat eingeholt werden.  

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Steueranwälte Dr. Ulrich Koops, Hubertus von der Recke, Jens Scharfenberg, Dr. Tobias Möhrle oder Felix Gerber.

30.11.2011

MDS Möhrle Jahresendveranstaltung 2011 am 30. November 2011

MD Möhrle Jahresendveransltaltung 2011 am 30. November 2011

Anlässlich unserer Jahresendveranstaltung informierten wir Sie zu folgenden Themen:

  • Aktuelles aus der Welt des Steuerrechts - Highlights 2011/2012
  • E-Bilanz - Was ist zu tun?
  • Einsatz von Cloud Computing in der Rechnungslegung - Was ist zu beachten?
  • Familiendynamik im Unternehmen - Wege zu Stabilisierung und Vermögenserhalt
  • Social Media: Rechtliche Herausforderungen
  • Arbeitnehmerdatenschutz im Unternehmen

Gern können Sie sich hier das Handout der Veranstaltung downloaden.